Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma AVB
I. Allgemeines
Für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich Montagen, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstige vertraglichen Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen, die auch ohne ausdrückliche nochmalige Vereinbarung für alle zukünftigen Geschäfte gelten.
Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Umfang der Lieferpflicht
Unsere Angebote sind freibleibend.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
III. Zahlungsbedingungen
Listenpreise in Angeboten sind freibleibend. Es gelten die Preise am Tage der Lieferung. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung.
Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Skontogewährung setzt voraus, daß alle sonstigen Rechnungen ausgeglichen sind. Wird Zahlung mittels Wechsel geleistet, ist ein Skontoabzug unzulässig. Bei Leistung von Anzahlung werden Zinsvergütungen nicht gewährt.
Als Vorzugszinsen werden Zinsen in Höhe der jeweils üblichen Zinsen der Großbanken für ungedeckte Kontokorrentkredite verlangt. Das gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung.
Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung), werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne daß damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Die Aufrechnung ist nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist den Käufer untersagt.
Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
V. Lieferfristen, Gefahrtragung
Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung der unvorhergesehener Ereignisse, die trotz der vernüftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnte - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung, nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist - auch während eines bestehenden Lieferverzuges - in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. II 3. bleibt hiervon unberührt.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versandes haften wir nicht. Bruchversicherung wird von uns auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir die Deckung von der Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen. - Falls nicht ausdrücklich vereinbart, werden die Akkumulatoren unversichert versandt.
Bei Lieferverzug hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzten. Bei Lieferverzug oder durch uns verschuldeter, nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
VI. Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln leisten wir Gewähr wie folgt:
Wir liefern nur Produkte aus einwandfreiem Material in technisch einwandfreier Ausführung. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung der Produkte ist die Beratung jedoch unverbindlich. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Verpflichtung, unsere Produkte auf Ihre Eignung für seine Zwecke zu überprüfen.
Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
Die Gewährleistungsansprüche sind zunächst nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei zweifachem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von uns anerkannten Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl sein Recht auf Minderung oder Wandlung auszuüben.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürlich Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaft resultieren, sind ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.
VII. Allgemeine Haftung
Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
Die Haftung ist stets beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung stets beschränkt auf den typischerweise im Rahmen des Vertrages, d.h. der zu erbringenden Lieferung und Leistung, entstehenden Schaden.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bremen. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, sind Gerichtsstand Bremen. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand verklagen.